Elektronische AU-Bescheinigung (sog. eAU)
eAU: Arbeitgeberausdruck nur noch in Einzelfällen – Infomaterial aktualisiertHier ein Auszug:
eAU: Arbeitgeberausdruck nur noch in Einzelfällen – Infomaterial aktualisiert
16.02.2023 - Seit Januar sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Damit ist ein weiterer Schritt bei der Digitalisierung des „Gelben Scheins“ getan. Wann dennoch ein Ausdruck erforderlich ist, stellt die KBV in einer Praxisinformation und einer Patienteninformation vor. Beide wurden jetzt auf den neuesten Stand gebracht.
Mit dem Start des Arbeitgeberverfahrens bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung mehr vorlegen. Es reicht, wenn sie sich telefonisch oder per E-Mail dort „krankmelden“. In Arztpraxen entfällt damit in den meisten Fällen auch der Ausdruck der AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber. Der für die Krankenkasse war schon mit Beginn der Umstellung auf die eAU obsolet geworden. Nur die Patientinnen und Patienten selbst erhalten noch eine ausgedruckte Bescheinigung für ihre Unterlagen. Diese muss jedoch nicht mehr unterschrieben werden.
Einige Fälle erfordern weiterhin Arbeitgeber-Ausdruck
In einigen Fällen ist jedoch noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich. Dies betrifft insbesondere Arbeitslose, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Auf deren Wunsch müssen Ärztinnen und Ärzte die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin ausdrucken und unterschreiben. Diese Leistung ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.
(Auch Privatversicherte nehmen nicht am eAU-Verfahren teil)
Weitere Informationen zum aktuellen Verfahren sind auf der eAU-Themenseite der KBV verfügbar. Arztpraxen finden dort eine aktualisierte Praxisinformation mit wichtigen Hinweisen zum Umgang mit der eAU. Zudem können sie für ihre Patientinnen und Patienten eine angepasste Patienteninformation herunterladen und ausdrucken.
Arbeitgeber
Informationen hierzu werden unter anderem auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit gestellt. Der direkte Abruf der Daten bei den Krankenkassen über KIM ist leider nicht möglich.
Dringender Hinweis:
Sollten Sie als Patientin/Patient oder Arbeitgeber sich andere Verfahrensweisen wünschen, wenden Sie sich mit Ihren Wünschen oder Beschwerden ganz vorrangig an Ihre Krankenkasse und deren Dachverbände, welche dieses Verfahren unbedingt so wollten und nicht müde werden, es auch noch zu loben.
Wir können das von Ihnen hier vielmals geäußerte gewünschte Beibehalten der bisherigen Krankmeldung oder aber andere Verfahren nachvollziehen, da dieses gesetzlich verpflichtete eAU-Verfahren vor allem auch uns sehr viel mehr Zeit, nicht finanziertes Geld für teure Anpassungen der Software, Technikerstunden etc.pp und sonstigen Aufwand kostete.
Um hier bereits aufgetretenen Missverständnissen vorzubeugen:
Selbstverständlich gilt für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit weiter die VORHERIGE ärztliche Feststellung einer solchen und grundsätzlich auch natürlich die VORHERIGE Vorlage Ihrer Krankenkassenversichertenkarte in der Praxis. Eine digitale Zusendung auf Zuruf an Sie ohne Ihre persönliche Vorstellung wird es auch weiter nicht geben, wie manche schon meinten.