Hier finden Sie auch einen einfachen Widerspruchgenerator mit weiteren Informationen
https://widerspruch-epa.de/widerspruchs-generator/
Auf dieser Seite finden Sie auch weitere wichtige Fragen und Antworten zur elektronischen Patientenakte
Elektronische Patientenakte (ePA)
Informationen über die elektronische Patientenakte
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!
Wir wollen Sie auf dieser Seite informieren über die sog. elektronische Patientenakte (ePA), über die Sie ganz sicher bereits gelesen und gehört haben.
Nach dem Willen der Bundesregierung und des Gesetzgebers wird für alle Patientinnen und Patienten bis zum 01.01.2025 eine solche ePA verpflichtend angelegt, sofern Sie nicht aktiv diesem Vorhaben ganz oder in Teilen widersprechen.
Zumindest bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten (Privatversicherungen werden vermutl. folgen) werden unter Sanktionsandrohung dann auch Ihre Ärzte verpflichtet, Ihre Daten in eine solche elektronische Datenakte, welche durch externe außerhalb der Praxis liegende Informationsdienste betrieben wird, einzuspeisen, sofern Sie nicht aktiv diesem Vorhaben ganz oder in Teilen widersprechen.
(Update: 24.04.2024: Das EU-Parlament machte mit Beschluss nun ebenfalls den Weg frei für den sog. Europäischen Gesundheitsdatenhandelsraum, selbst wenn hier noch abschließende v.a. in einzelnen Formulierungen bestehende Veränderungen vorgenommen werden)
Ab dem 1. Juli 2021 haben Sie ein Anrecht darauf, dass alle Ihre Behandler, also Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, aber auch Krankenhäuser, die Sie aufsuchen, ihre Diagnosen und Behandlungsverläufe in der sogenannten elektronischen Patientenakte speichern.
Ab dem 1.1.2025 wird dies für Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte Pflicht, wenn Sie den Einträgen in die elektronische Patientenakte nicht ausdrücklich widersprechen.
Später sollen noch andere Behandlergruppen wie z.B. Physiotherapeuten, Logopäden hinzukommen.
Bis zum 1.1.2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte. Sie wird von Ihrer Versicherung angelegt, wenn Sie nicht aktiv widersprechen. Als Psychotherapeuten sind wir verpflichtet, Sie über die Risiken aufzuklären. Dies bestätigen Sie u.a. bereits bei Ihrer immer erforderlichen Terminbestätigung hier.
Als Psychiater und Psychotherapeut bin ich verpflichtet, Sie auch hier über die Nutzen und Risiken aufzuklären.
Alle meine Patientinnen und Patienten sind informiert und aufgeklärt.
Ausnahme davon sind vielleicht diejenigen Patientinnen und Patienten, deren freie Willensbildung (verkürzt bezieht dies ein: die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) oder Geschäftsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt ist. Auch diese Personengruppe ist im psychiatrischen und geriatrischen Kontext häufig anzutreffen. Mitunter werden für diese amtliche und gesetzlich bestellte Betreuer zu deren Schutz oder Bevollmächtigte zu einer stellvertretenden Entscheidung berufen. Ist eine solche stellvertretende Entscheidung erforderlich, so ist es die Pflicht des Betreuers oder Bevollmächtigten, diese zu treffen. Sie darf nicht z. B. behandelnden Ärzten überlassen werden.
Bis dato (Stand August 2024) hat sich keine einzige Patientin und kein einziger Patient und auch kein/e gesetzlich bevollmächtigte VertreterIn in meiner Praxis in den vergangenen bald 4 Jahren für die Speicherung in die genannte elektronische Patientenakte (ePA) entschieden! Unter den gesetzlichen Betreuern unserer Patientinnen und Patienten befinden sich etliche Juristen, die im persönlichen Austausch erhebliche Bedenken äußern.
- Und dies wohl aus gutem Grund?!
Patienten- und Behandlungsdaten in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis gelten als besonders sensible und damit als besonders schützenswerte Daten! Ein Großteil der Patientinnen und Patienten wünscht daher bislang ganz explizit auch nicht die Übermittlung von Behandlungsinhalten an ihre eigenen Haus- oder anderen Fachärzte. Selbstverständlich werden und wurden diese auf Wunsch stets PatientInnen selbst zur weiteren und direkten Verwertung ausgedruckt. Medikationspläne sind auch aus Sicht der hiesigen Praxis aber auch jetzt schon sinnvoll zur Mitnahme an die jeweiligen Behandler anderer Fachrichtungen. Hierfür ist eine zentrale Speicherung neben vielen anderen Daten jedoch nicht erforderlich.
Auch der bislang oberste Bundesdatenschützer der Bundesregierung Herr Professor Kelber, welcher trotz bekannt gemachten Wunsch nach weiterer Amtszeit nun dem Vernehmen nach ausgewechselt werden soll, sieht noch Defizite bei einigen zentralen Regelungen „Die viel diskutierte Widerspruchslösung bei der elektronischen Patientenakte ist datenschutzrechtlich prinzipiell möglich", erklärte er zwar. Allerdings gebe es dringenden Nachbesserungsbedarf speziell bei besonders sensiblen Daten wie psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen oder HIV-Infektionen."
Zu den Begriffen im Einzelnen folgende Erläuterungen:
(Dies können Sie in einem zusammengefassten Text als PDF durch Klicken hier gesondert abrufen)
Was ist die elektronische Patientenakte?
Zunächst ist der Begriff „elektronische Patientenakte“ verwirrend. Weil die elektronische Patientenakte nicht neu ist. Denn mittlerweile hat wohl jeder Behandler einen Praxisrechner, auf dem die Daten gespeichert sind. Das wissen Sie sicherlich.
Diese „ALTE“ Form der elektronischen Patientenakte ist eine elektronische Datei mit Ihren Daten. Ihre sog. Stammdaten, wie Name, Alter, Adresse, Ihre Diagnosen, Behandlungen, Behandlungsläufe, Komplikationen. Diese hat jeder Arzt auf seinem Praxisrechner. Auch wir führen Ihre Daten in einer Patientenakte auf unserem PC.
Die ALTE Form der Patientenakte wurde nur auf unserem Rechner gespeichert. Unsere Praxisrechner sind weder an ein Rechenzentrum noch an ein Servernetz oder einen Cloudspeicher mit Zufluss aller o.g. Behandlungsinhalte angeschlossen. Das bedeutet: Zugriff auf Ihre Daten haben nur wir.
Die neue Gesundheitsdatenverwaltung: Online Speicherung Ihrer gesamten Gesundheitsdaten auf zentralen Servern.
Die NEUE Form der elektronischen Patientenakte sieht vor, dass die Akten aller Behandler eines Patienten in einer Akte zusammengeführt werden. Und diesem auf einem Servernetz (außerhalb der von Ihnen aufgesuchten Praxis) zentral gespeichert werden, der sogenannten Gesundheitscloud. Die Daten sind ab 2026 europaweit verfügbar.
Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?
Zugriff auf die gesamte Akte hat damit auch jeder Behandler, zu dem Sie gehen. Es können aber auch Apotheken, Pfleger, Hebammen, Amtsärzte in die Akte schauen sowie Betriebsärzte z.B. bei der Einstellungs- oder Vertragsverlängerungsuntersuchung oder im Rahmen einer etwaigen Beförderung:
"18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer Tätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 5 ermöglicht."
§ 341 SGB V
oder Gesundheitsämter
"16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit diese Datenverarbeitung erforderlich ist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde zugewiesen sind;
17. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 16 auch Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt;"
§ 341 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html
Zugriff wird auch der Forschung gewährt werden, die Ihre Daten anonymisiert verwenden darf. Die Daten können dann ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden.
Die Daten werden auch europaweit im sogenannten "Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)" gespeichert und können dort zu Forschungszwecken verwendet werden.
Dies bedeutet, Ihre Daten sind europaweit verfügbar. Vorteil oder Nachteil für Sie?
Der Nutzen der elektronischen Patientenakte für Sie als Patient
Ein wirklicher Nutzen könnte evtl. sein: alle Daten sind an einem Ort (wo auch immer) im Internet. Sie müssen keine Arztbriefe oder Röntgen-CDs mehr mitnehmen. Und auch nicht lange suchen.
Die Gefahren der elektronischen Patientenakte für Sie als PatientIn
1. Wenn Ihre gesamten Gesundheitsdaten von allen Behandlungen gespeichert werden, können auch Daten z.B. Befunde, die andere nicht mitlesen sollen, auch ohne Ihr Einverständnis gelesen werden.
2. Für Versicherungsabschlüsse ggf. auch bei Einstellungsuntersuchungen könnte der Einblick in Ihre elektronischen Patientenakte verpflichtend sein.
3. Die Daten bleiben 10 Jahre gespeichert. Wer kerngesund ist, hat nichts zu befürchten. Wer aber z.B. eine Erbkrankheit hat oder chronisch oder psychisch krank ist, setzt sich der Gefahr aus, dass andere davon erfahren.
3. Alle in einer über das Internet zugänglichen Cloud gespeicherten Daten, können "gehackt", dann gestohlen, veröffentlich werden oder zur Erpressung verwendet werden.
Einige Beispiele aus Ländern, in denen es schon elektronische Patientenakten gibt, die in einer Cloud gespeichert werden:
- 2018 Finnland 32.000 Datensätze aus der Psychotherapie gestohlen und mit den Namen der Patienten und Behandlungsverläufen im Internet veröffentlicht
- 2020 USA: 40 Millionen Patientenakten gehackt
- 2023 USA: 233 Millionen Patientenakten gehackt
Können Sie der Speicherung bestimmter Behandlungsdaten oder einer ganzen Praxis widersprechen?
Ja, das können Sie! Die Praxis darf dann diese Daten oder überhaupt keine Daten von Ihnen speichern.
Doch Vorsicht: Wer glaubt, dass dann keine Daten aus der Psychiatrie und Psychotherapie stehen in der ePA, wenn der Therapeut es nicht tut, irrt leider.
Es stehen trotzdem Daten über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dort drin. Auch wenn Sie dem widersprochen haben. Verantwortung trägt nicht Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut, sondern ihre Krankenversicherung.
Das Entsprechende steht in § 341 SGB V:
"8. bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten," https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html
über eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung würde zum Beispiel in Ihrer elektronischen Patientenakte stehen:
"1.1.2025 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" o.ä.
Der europäische Datenraum für Gesundheitsdaten (EHDS) (Klick auf Link)
Daten aus Ihrer elektronischen Patientenakte sind ab 2026 innerhalb der europäischen Union verfügbar.
Behandelnde Ärzte können ohne Einwilligung des Patienten europaweit dessen komplette Patientenakte einsehen – Ausnahme: Die/der PatientIn widerspricht ausdrücklich.
Ohne Einwilligung der/s Patienten erhalten künftig europaweit auch Gesundheitsministerien und Gesundheitsbehörden, Universitäten, zur Forschung und Produktentwicklung auch Technologieunternehmen und Pharmaindustrie Zugang zu anonymisierten und personenbezogenen identifizierbaren (nur pseudonymisierten) Patientenakten – es sei denn der Patient widerspricht ausdrücklich.
Kein Widerspruchsrecht gibt es gegen die Weitergabe medizinischer Registerdatensätze und von Abrechnungsdatensätzen.
Um Einwilligung werden Patienten nur vor Zugriffen auf ihre genetischen Daten gefragt, nicht aber etwa bei Informationen über Psycho- und Suchttherapien, Schwangerschaftsabbrüchen, Sexual- und Reproduktionsstörungen.
Wie kann ich mich davor schützen, dass diese Daten aus meiner psychotherapeutische Behandlung von meiner Krankenversicherung in die elektronische Patientenakte eingetragen werden?
In dieser Praxis dadurch, dass Sie der Speicherung der Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte widersprechen (PDF-Muster).
Der Speicherung durch Ihre Krankenversicherung leider nur dadurch, in dem Sie dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte bei Ihrer Krankenversicherung widersprechen oder die Löschung verlangen (PDF-Muster).
Nutzt die elektronischen Patientenakte in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis bzw. für Ihre psychotherapeutische Behandlung?
Ein ganz klares NEIN.
Wir führen Aufzeichnungen über die Sitzungen hier, die aber niemand Dritten zugänglich gemacht werden. Kommunikation und Austausch von Daten, Befunden, Behandlungsergebnissen ist in einer Psychotherapie in der Regel nicht erforderlich. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist ein Fundament psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Wenn wir Daten aus Ihrer Behandlung mit anderen Fachärzten teilen müssen, informieren wir Sie darüber und erbitten von Ihnen hierfür dann Ihre Einwilligung. Ein Zugriff auf unsere Daten ist anderen jedoch nicht möglich.
Dies trifft jedoch nicht auf Abrechnungsdaten von Ihnen zu, die wir zur Abrechnung unserer Arbeit an Ihre Krankenkasse weiterleiten müssen. Darin befindet sich jedoch nur der Tag der Leistung und die angerechnete Abrechnungsziffer. Sowie Ihre Diagnose/n im Abrechnungszeitraum. Und wir sind bei gesetzlich versicherten Patienten ggf. auch verpflichtet, den Versichertenstatus zu prüfen (also die Frage: sind Sie noch bei der Krankenversicherung versichert, ist die Krankenversicherung leistungspflichtig?)-Mehr bislang nicht.
Gibt es Risiken, wenn meine Daten aus unserer psychotherapeutische Behandlung anderen zugänglich gemacht werden?
Ein ganz klares JA.
Sie setzen sich der Gefahr der Diskriminierung oder Stigmatisierung aus. Wir finden: Der psychiatrisch-psychotherapeutische Raum muss ein geschützter Raum bleiben. Sie sollen sich hier frei äußern können und sicher sein, dass nichts von dem, was wir hier vertraulich besprochen haben, nach außen dringt. Es geht niemanden etwas an!
Die gesetzgeberische Vorgabe sieht in dem Fall, dass Sie dies genau so sehen, aber vor, dass Sie hier aktiv werden und in diesem Fall der ab 01.01.2025 sonst verpflichtenden Bekanntgabe der Behandlungsinhalte aktiv widersprechen.
Muster eines solchen dann wirksamen Widerspruchs erhalten Sie weiter unten oder direkt in der Praxis, welches Sie gerne ergänzt um Ihre Daten mit Ihrer jederzeit widerrufbaren Unterzeichnung übergeben können.
Update 03.07.2024
Die Techniker Krankenkasse ermöglicht inzwischen wohl relativ einfach Ihren Versicherten über deren Online-Portal den Widerspruch gegen die Einrichtung der elektronischen Patientenakte und quittiert dies ebenso rasch elektronisch. (dort unter ePA>Widerspruch) suchen.
Bei den BKKen ist ein Widerspruch ohne Probleme möglich mit dem Widerspruchsformular auf dieser Seite (PDFs)
Andere Versicherer werden wohl folgen (müssen)
Update 08.08.2024:
https://www.kbv.de/html/1150_71179.php
Opt-out-Verfahren ePA: Erste Krankenkassen schreiben Versicherte an
08.08.2024 - Die gesetzlichen Krankenkassen werden in den kommenden Wochen ihre Mitglieder über die elektronische Patientenakte ab 2025 informieren. Die ersten haben damit bereits begonnen. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine ePA wünschen.
Ab 15. Januar 2025 stellen die Krankenkassen ihren Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) bereit, sofern diese nicht widersprochen haben. Dieses Opt-out-Verfahren schreibt der Gesetzgeber vor. Ein Widerspruch ist auch danach noch möglich, ebenso kann er jederzeit widerrufen werden.
(...)
Krankenkassen sind Ansprechpartner für Versicherte
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Versicherten ausführlich über die ePA zu informieren, etwa über ihre Funktionsweise, die Nutzungsmöglichkeiten, die Datenverarbeitung und den Datenschutz. Sie sind erster Ansprechpartner bei allen Fragen, die Versicherte im Zusammenhang mit der ePA haben.
(Anmerkung: Lesen Sie aufmerksam o.g. Informationen zu diesem Thema !!)
Update: 23.09.2024:
Es handelt sich bei o.g. Informationen um keine Einzelmeinung. Der Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg, über den zumindest in Baden-Württemberg ein großer Teil der gesetzlichen Versicherten über sog. Einschreibungen in Hausarztmodelle eingeschrieben sind, empfiehlt zumindest derzeit dringend zum Widerspruch gegen die Anlage der ePA für die in Ba-Wü Versicherten.
Wesentliche Aspekte hierfür sind:
- Gestörter Praxisablauf= Weniger Patientenzeit für relevante Behandlungen: Nach den Erfahrungen mit den bisherigen Digitalisierungsprojekten (Konnektoren, Telematik, eRezept) kam es in vielen Praxen häufig zu Problemen, die den Praxisablauf erheblich behindert haben.
- Kurze Testphase: Die vorgesehene Testphase für die anstehende ePA von einem Monat betrachten wir als unrealistisch und nicht sachgerecht.
- Beratung durch Praxen: Bei der Einführung der ePA werden die Praxen die Beratungen durchführen müssen. Diese Zeit können wir in der aktuellen Versorgungslage nicht investieren.
- Ärztliche Schweigepflicht: Fragen des Datenschutzes sind aus unserer Sicht noch nicht ausreichend geklärt. Wir wollen keine Haftung für die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der ePA übernehmen. Für uns Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hat die ärztliche Schweigepflicht und der vertrauliche Umgang mit den Gesundheitsdaten unserer Patientinnen und Patienten oberste Priorität.
- Datensicherheit gefährdet: Der Datenzugriff in einem intransparenten europäischen Datenraum wird sehr schwer nachvollziehbar sein. Die Politik hat vorgesehen, dass nicht nur die an der Behandlung Beteiligten, sondern auch Forschungseinrichtungen oder Firmen auf die Daten zugreifen können. Die Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten ist aus unserer Sicht damit nicht mehr gegeben
- Relevante offene Fragen finden Sie in diesem Zusammenhang hier: https://www.medi-verbund.de/wp-content/uploads/2024/09/offener_Brief_BfDI.pdf und https://www.medi-verbund.de/wp-content/uploads/2024/09/offener_Brief_KBV.pdf
- Aufgrund dieser Bedenken haben wir erhebliche Einwände gegen die Einführung der ePA in der geplanten Form und zum jetzigen Zeitpunkt. Die Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit des Widerspruchs. MEDI möchte mit seiner Kampagne, Patientinnen und Patienten aktiv auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen (Opt-out-Lösung). Der Widerspruch ist formlos bei den Krankenkassen möglich.
- Quelle: https://www.medi-verbund.de/epa/
Information über die elektronische Patientenakte ePA
Erklärung zur Nicht-Speicherung in der ePa für Praxis
Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (nach §343 Abs. 13 Digi-G)
Um es vorweg zu nehmen: Ein persönlicher Hinweis
In der jetzigen Konstruktion des Gesetzes können wir Ihnen nur dringend empfehlen, Ihren vollständigen Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) gegenüber Ihrer Krankenkasse zu erklären!
Der Gesetzgeber - und ohnehin unsere Haltung- hat festgelegt, dass für Sie aus der Ablehnung der Anlage einer elektronischen Patientenakte keine Nachteile in Ihrer gewünschten Behandlung entstehen.
Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt das im Anschluss befindliche Formular auszufüllen mit Ihrer dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilenden Entscheidung hierzu (Siehe durch Sie auszufüllendes Formular). Andere bitte ich diese Seite gründlich bis zum Ende zu lesen und danach das erforderliche Formular auszufüllen und abzusenden!
Mehr… Weniger…Wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sehr geehrte gesetzliche VertreterIn oder Vorsorgebevollmächtigte/r von von evtl. nicht (mehr) einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten,
wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert.
Nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern natürlich ganz besonders im psychotherapeutischen Zusammenhang wissen wir, dass "Zeitenwenden" immer einer ganz besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. So auch hier, wo es um Ihre besonderen Rechte geht!
Bitte nehmen Sie sich daher einige Minuten zum gründlichen Lesen und Verstehen der nachfolgenden Zeilen. Es handelt sich um wichtige Informationen Ihre hochsensiblen Gesundheitsdaten betreffend.
Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt zum oben stehenden Formular zu gehen und dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilende Entscheidung hierzu abzusenden (Siehe Formular).
Bitte füllen Sie das nachstehende Formular aus!:
Wir versuchen es Ihnen vor Ihrem nächsten Praxisbesuch ab 01.01.2025 leicht zu machen.
Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (§343 Abs. 13 Digi-G)
Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?
Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:
1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.
2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Mehr… Weniger…Worum geht es eigentlich?
Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.
Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.
Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen..
Mehr… Weniger…Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr… Weniger…Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?
Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:
1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.
2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Mehr… Weniger…Worum geht es eigentlich?
Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.
Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.
Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen..
Mehr… Weniger…Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr… Weniger…Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?
Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:
1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.
2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Mehr… Weniger…Worum geht es eigentlich?
Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.
Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.
Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen..
Mehr… Weniger…