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Praxis Dr. med. Ulrich Bohnet

Psychiatrie & Psychotherapie

Geriatrie und Suchtmedizin


Hier finden Sie auch einen einfachen Widerspruchgenerator mit weiteren Informationen

https://widerspruch-epa.de/widerspruchs-generator/

Auf dieser Seite finden Sie auch weitere wichtige Fragen und Antworten zur elektronischen Patientenakte

https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/

Elektronische Patientenakte (ePA)

Informationen über die elektronische Patientenakte

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!

Wir wollen Sie auf dieser Seite informieren über die sog. elektronische Patientenakte (ePA), über die Sie ganz sicher bereits gelesen und gehört haben.

Nach dem Willen der Bundesregierung und des Gesetzgebers wird für alle Patientinnen und Patienten bis zum 01.01.2025 eine solche ePA verpflichtend angelegt, sofern Sie nicht aktiv diesem Vorhaben ganz oder in Teilen widersprechen.

Zumindest bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten (Privatversicherungen werden vermutl. folgen) werden unter Sanktionsandrohung dann auch Ihre Ärzte verpflichtet, Ihre Daten in eine solche elektronische Datenakte, welche durch externe außerhalb der Praxis liegende Informationsdienste betrieben wird, einzuspeisen, sofern Sie nicht aktiv diesem Vorhaben ganz oder in Teilen widersprechen.

(Update: 24.04.2024: Das EU-Parlament machte mit Beschluss nun ebenfalls den Weg frei für den sog. Europäischen Gesundheitsdatenhandelsraum, selbst wenn hier noch abschließende v.a. in einzelnen Formulierungen bestehende Veränderungen vorgenommen werden)


Ab dem 1. Juli 2021 haben Sie ein Anrecht darauf, dass alle Ihre Behandler, also Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, aber auch Krankenhäuser, die Sie aufsuchen, ihre Diagnosen und Behandlungsverläufe in der sogenannten elektronischen Patientenakte speichern.

Ab dem 1.1.2025 wird dies für Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte Pflicht, wenn Sie den Einträgen in die elektronische Patientenakte nicht ausdrücklich widersprechen.

Später sollen noch andere Behandlergruppen wie z.B. Physiotherapeuten, Logopäden hinzukommen.

Bis zum 1.1.2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte. Sie wird von Ihrer Versicherung angelegt, wenn Sie nicht aktiv widersprechen. Als Psychotherapeuten sind wir verpflichtet, Sie über die Risiken aufzuklären. Dies bestätigen Sie u.a. bereits bei Ihrer immer erforderlichen Terminbestätigung hier.

Als Psychiater und Psychotherapeut bin ich verpflichtet, Sie auch hier über die Nutzen und Risiken aufzuklären.


Alle meine Patientinnen und Patienten sind informiert und aufgeklärt. 

Ausnahme davon sind vielleicht diejenigen Patientinnen und Patienten, deren freie Willensbildung (verkürzt bezieht dies ein: die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) oder Geschäftsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt ist. Auch diese Personengruppe ist im psychiatrischen und geriatrischen Kontext häufig anzutreffen. Mitunter werden für diese amtliche und gesetzlich bestellte Betreuer zu deren Schutz oder Bevollmächtigte zu einer stellvertretenden Entscheidung berufen. Ist eine solche stellvertretende Entscheidung erforderlich, so ist es die Pflicht des Betreuers oder Bevollmächtigten, diese zu treffen. Sie darf nicht z. B. behandelnden Ärzten überlassen werden.


Bis dato (Stand August 2024) hat sich keine einzige Patientin und kein einziger Patient und auch kein/e gesetzlich bevollmächtigte VertreterIn in meiner Praxis in den vergangenen bald 4 Jahren für die Speicherung in die genannte elektronische Patientenakte (ePA) entschieden! Unter den gesetzlichen Betreuern unserer Patientinnen und Patienten befinden sich etliche Juristen, die im persönlichen Austausch erhebliche Bedenken äußern.

- Und dies wohl aus gutem Grund?! 

Patienten- und Behandlungsdaten in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis gelten als besonders sensible und damit als besonders schützenswerte Daten! Ein Großteil der Patientinnen und Patienten wünscht daher bislang ganz explizit auch nicht die Übermittlung von Behandlungsinhalten an ihre eigenen Haus- oder anderen Fachärzte. Selbstverständlich werden und wurden diese auf Wunsch stets PatientInnen selbst zur weiteren und direkten Verwertung ausgedruckt. Medikationspläne sind auch aus Sicht der hiesigen Praxis aber auch jetzt schon sinnvoll zur Mitnahme an die jeweiligen Behandler anderer Fachrichtungen. Hierfür ist eine zentrale Speicherung neben vielen anderen Daten jedoch nicht erforderlich.

Auch der bislang oberste Bundesdatenschützer der Bundesregierung Herr Professor Kelber, welcher trotz bekannt gemachten Wunsch nach weiterer Amtszeit nun dem Vernehmen nach ausgewechselt werden soll, sieht noch Defizite bei einigen zentralen Regelungen „Die viel  diskutierte Widerspruchslösung bei der elektronischen Patientenakte ist datenschutzrechtlich prinzipiell möglich", erklärte er zwar. Allerdings gebe es dringenden Nachbesserungsbedarf speziell bei besonders sensiblen Daten wie psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen oder HIV-Infektionen."


Zu den Begriffen im Einzelnen folgende Erläuterungen:

(Dies können Sie in einem zusammengefassten Text als PDF durch Klicken hier gesondert abrufen)


Was ist die elektronische Patientenakte?

Zunächst ist der Begriff „elektronische Patientenakte“ verwirrend. Weil die elektronische Patientenakte nicht neu ist. Denn mittlerweile hat wohl jeder Behandler einen Praxisrechner, auf dem die Daten gespeichert sind. Das wissen Sie sicherlich.

Diese „ALTE“ Form der elektronischen Patientenakte ist eine elektronische Datei mit Ihren Daten. Ihre sog. Stammdaten, wie Name, Alter, Adresse, Ihre Diagnosen, Behandlungen, Behandlungsläufe, Komplikationen. Diese hat jeder Arzt auf seinem Praxisrechner. Auch wir führen Ihre Daten in einer Patientenakte auf unserem PC.

Die ALTE Form der Patientenakte wurde nur auf unserem Rechner gespeichert. Unsere Praxisrechner sind weder an ein Rechenzentrum noch an ein Servernetz oder einen Cloudspeicher mit Zufluss aller o.g. Behandlungsinhalte angeschlossen. Das bedeutet: Zugriff auf Ihre Daten haben nur wir.

Die neue Gesundheitsdatenverwaltung: Online Speicherung Ihrer gesamten Gesundheitsdaten auf zentralen Servern.

Die NEUE Form der elektronischen Patientenakte sieht vor, dass die Akten aller Behandler eines Patienten in einer Akte zusammengeführt werden. Und diesem auf einem Servernetz (außerhalb der von Ihnen aufgesuchten Praxis) zentral gespeichert werden, der sogenannten Gesundheitscloud. Die Daten sind ab 2026 europaweit verfügbar.

Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?

Zugriff auf die gesamte Akte hat damit auch jeder Behandler, zu dem Sie gehen. Es können aber auch Apotheken, Pfleger, Hebammen, Amtsärzte in die Akte schauen sowie Betriebsärzte z.B. bei der Einstellungs- oder Vertragsverlängerungsuntersuchung oder im Rahmen einer etwaigen Beförderung:

"18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer Tätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 5 ermöglicht."

§ 341 SGB V

oder Gesundheitsämter

"16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit diese Datenverarbeitung erforderlich ist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde zugewiesen sind;

17. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 16 auch Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt;"

§ 341 SGB V

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html

Zugriff wird auch der Forschung gewährt werden, die Ihre Daten anonymisiert verwenden darf. Die Daten können dann ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden.

Die Daten werden auch europaweit im sogenannten "Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)" gespeichert und können dort zu Forschungszwecken verwendet werden. 

Dies bedeutet, Ihre Daten sind europaweit verfügbar. Vorteil oder Nachteil für Sie?


Der Nutzen der elektronischen Patientenakte für Sie als Patient

Ein wirklicher Nutzen könnte evtl. sein: alle Daten sind an einem Ort (wo auch immer) im Internet. Sie müssen keine Arztbriefe oder Röntgen-CDs mehr mitnehmen. Und auch nicht lange suchen.


Die Gefahren der elektronischen Patientenakte für Sie als PatientIn

1. Wenn Ihre gesamten Gesundheitsdaten von allen Behandlungen gespeichert werden, können auch Daten z.B. Befunde, die andere nicht mitlesen sollen, auch ohne Ihr Einverständnis gelesen werden.

2. Für Versicherungsabschlüsse ggf. auch bei Einstellungsuntersuchungen könnte der Einblick in Ihre elektronischen Patientenakte verpflichtend sein.

3. Die Daten bleiben 10 Jahre gespeichert. Wer kerngesund ist, hat nichts zu befürchten. Wer aber z.B. eine Erbkrankheit hat oder chronisch oder psychisch krank ist, setzt sich der Gefahr aus, dass andere davon erfahren.

3. Alle in einer über das Internet zugänglichen Cloud gespeicherten Daten, können "gehackt", dann gestohlen, veröffentlich werden oder zur Erpressung verwendet werden.

Einige Beispiele aus Ländern, in denen es schon elektronische Patientenakten gibt, die in einer Cloud gespeichert werden:

- 2018 Finnland 32.000 Datensätze aus der Psychotherapie gestohlen und mit den Namen der Patienten und Behandlungsverläufen im Internet veröffentlicht

- 2020 USA: 40 Millionen Patientenakten gehackt

- 2023 USA: 233 Millionen Patientenakten gehackt


Können Sie der Speicherung bestimmter Behandlungsdaten oder einer ganzen Praxis widersprechen?

Ja, das können Sie! Die Praxis darf dann diese Daten oder überhaupt keine Daten von Ihnen speichern.

Doch Vorsicht: Wer glaubt, dass dann keine Daten aus der Psychiatrie und Psychotherapie stehen in der ePA, wenn der Therapeut es nicht tut, irrt leider.

Es stehen trotzdem Daten über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dort drin. Auch wenn Sie dem widersprochen haben. Verantwortung trägt nicht Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut, sondern ihre Krankenversicherung. 

Das Entsprechende steht in § 341 SGB V:

"8. bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten," https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html

über eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung würde zum Beispiel in Ihrer elektronischen Patientenakte stehen:

"1.1.2025 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" o.ä.


Der europäische Datenraum für Gesundheitsdaten (EHDS) (Klick auf Link)


Daten aus Ihrer elektronischen Patientenakte sind ab 2026 innerhalb der europäischen Union verfügbar.

Behandelnde Ärzte können ohne Einwilligung des Patienten europaweit dessen komplette Patientenakte einsehen – Ausnahme: Die/der PatientIn widerspricht ausdrücklich.

Ohne Einwilligung der/s Patienten erhalten künftig europaweit auch Gesundheitsministerien und Gesundheitsbehörden, Universitäten, zur Forschung und Produktentwicklung auch Technologieunternehmen und Pharmaindustrie Zugang zu anonymisierten und personenbezogenen identifizierbaren (nur pseudonymisierten) Patientenaktenes sei denn der Patient widerspricht ausdrücklich.

Kein Widerspruchsrecht gibt es gegen die Weitergabe medizinischer Registerdatensätze und von Abrechnungsdatensätzen.

Um Einwilligung werden Patienten nur vor Zugriffen auf ihre genetischen Daten gefragt, nicht aber etwa bei Informationen über Psycho- und Suchttherapien, Schwangerschaftsabbrüchen, Sexual- und Reproduktionsstörungen.


Wie kann ich mich davor schützen, dass diese Daten aus meiner psychotherapeutische Behandlung von meiner Krankenversicherung in die elektronische Patientenakte eingetragen werden?

In dieser Praxis dadurch, dass Sie der Speicherung der Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte widersprechen (PDF-Muster).

Der Speicherung durch Ihre Krankenversicherung leider nur dadurch, in dem Sie dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte bei Ihrer Krankenversicherung widersprechen oder die Löschung verlangen (PDF-Muster).


Nutzt die elektronischen Patientenakte in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis bzw. für Ihre psychotherapeutische Behandlung?

Ein ganz klares NEIN.

Wir führen Aufzeichnungen über die Sitzungen hier, die aber niemand Dritten zugänglich gemacht werden. Kommunikation und Austausch von Daten, Befunden, Behandlungsergebnissen ist in einer Psychotherapie in der Regel nicht erforderlich. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist ein Fundament psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.

Wenn wir Daten aus Ihrer Behandlung mit anderen Fachärzten teilen müssen, informieren wir Sie darüber und erbitten von Ihnen hierfür dann Ihre Einwilligung. Ein Zugriff auf unsere Daten ist anderen jedoch nicht möglich.

Dies trifft jedoch nicht auf Abrechnungsdaten von Ihnen zu, die wir zur Abrechnung unserer Arbeit an Ihre Krankenkasse weiterleiten müssen. Darin befindet sich jedoch nur der Tag der Leistung und die angerechnete Abrechnungsziffer. Sowie Ihre Diagnose/n im Abrechnungszeitraum. Und wir sind bei gesetzlich versicherten Patienten ggf. auch verpflichtet, den Versichertenstatus zu prüfen (also die Frage: sind Sie noch bei der Krankenversicherung versichert, ist die Krankenversicherung leistungspflichtig?)-Mehr bislang nicht.


Gibt es Risiken, wenn meine Daten aus unserer psychotherapeutische Behandlung anderen zugänglich gemacht werden?

Ein ganz klares JA.

Sie setzen sich der Gefahr der Diskriminierung oder Stigmatisierung aus. Wir finden: Der psychiatrisch-psychotherapeutische Raum muss ein geschützter Raum bleiben. Sie sollen sich hier frei äußern können und sicher sein, dass nichts von dem, was wir hier vertraulich besprochen haben, nach außen dringt. Es geht niemanden etwas an!

Die gesetzgeberische Vorgabe sieht in dem Fall, dass Sie dies genau so sehen, aber vor, dass Sie hier aktiv werden und in diesem Fall der ab 01.01.2025 sonst verpflichtenden Bekanntgabe der Behandlungsinhalte aktiv widersprechen.

Muster eines solchen dann wirksamen Widerspruchs erhalten Sie weiter unten oder direkt in der Praxis, welches Sie gerne ergänzt um Ihre Daten mit Ihrer jederzeit widerrufbaren Unterzeichnung übergeben können.

Update 03.07.2024

Die Techniker Krankenkasse ermöglicht inzwischen wohl relativ einfach Ihren Versicherten über deren Online-Portal den Widerspruch gegen die Einrichtung der elektronischen Patientenakte und quittiert dies ebenso rasch elektronisch. (dort unter ePA>Widerspruch) suchen.

Bei den BKKen ist ein Widerspruch ohne Probleme möglich mit dem Widerspruchsformular auf dieser Seite (PDFs)


Andere Versicherer werden wohl folgen (müssen)


Update 08.08.2024:

https://www.kbv.de/html/1150_71179.php

Opt-out-Verfahren ePA: Erste Krankenkassen schreiben Versicherte an

           

08.08.2024 - Die gesetzlichen Krankenkassen werden in den kommenden Wochen ihre Mitglieder über die elektronische Patientenakte ab 2025 informieren. Die ersten haben damit bereits begonnen. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine ePA wünschen.

Ab 15. Januar 2025 stellen die Krankenkassen ihren Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) bereit, sofern diese nicht widersprochen haben. Dieses Opt-out-Verfahren schreibt der Gesetzgeber vor. Ein Widerspruch ist auch danach noch möglich, ebenso kann er jederzeit widerrufen werden.

(...)

Krankenkassen sind Ansprechpartner für Versicherte

 

Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre  Versicherten ausführlich über die ePA zu informieren, etwa über ihre  Funktionsweise, die Nutzungsmöglichkeiten, die Datenverarbeitung und den Datenschutz. Sie sind erster Ansprechpartner bei allen Fragen, die  Versicherte im Zusammenhang mit der ePA haben.

(Anmerkung: Lesen Sie aufmerksam o.g. Informationen zu diesem Thema !!)


Update: 23.09.2024:

Es handelt sich bei o.g. Informationen um keine Einzelmeinung. Der Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg, über den zumindest in Baden-Württemberg ein großer Teil der gesetzlichen Versicherten über sog. Einschreibungen in Hausarztmodelle eingeschrieben sind, empfiehlt zumindest derzeit dringend zum Widerspruch gegen die Anlage der ePA für die in Ba-Wü Versicherten.

Wesentliche Aspekte hierfür sind:

    • Gestörter Praxisablauf= Weniger Patientenzeit für relevante Behandlungen: Nach den Erfahrungen mit den bisherigen Digitalisierungsprojekten (Konnektoren, Telematik,  eRezept) kam es in vielen Praxen häufig zu Problemen, die den  Praxisablauf erheblich behindert haben.
    • Kurze Testphase: Die vorgesehene Testphase für die anstehende ePA von einem Monat betrachten wir als unrealistisch und nicht sachgerecht.
    • Beratung durch Praxen: Bei der Einführung der ePA werden die Praxen die Beratungen durchführen müssen. Diese Zeit können wir in der aktuellen Versorgungslage nicht investieren.
    • Ärztliche Schweigepflicht: Fragen des Datenschutzes sind aus unserer Sicht noch nicht ausreichend geklärt. Wir wollen keine Haftung für die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der ePA übernehmen. Für uns Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hat die ärztliche Schweigepflicht und der vertrauliche Umgang mit den Gesundheitsdaten unserer Patientinnen und Patienten oberste Priorität.
    • Datensicherheit gefährdet: Der Datenzugriff  in einem intransparenten europäischen Datenraum wird sehr schwer  nachvollziehbar sein. Die Politik hat vorgesehen, dass nicht nur die an  der Behandlung Beteiligten, sondern auch Forschungseinrichtungen oder  Firmen auf die Daten zugreifen können. Die Vertraulichkeit der  Gesundheitsdaten ist aus unserer Sicht damit nicht mehr gegeben
    • Relevante offene Fragen finden Sie in diesem Zusammenhang hier: https://www.medi-verbund.de/wp-content/uploads/2024/09/offener_Brief_BfDI.pdf und https://www.medi-verbund.de/wp-content/uploads/2024/09/offener_Brief_KBV.pdf

    • Aufgrund dieser Bedenken haben wir erhebliche Einwände gegen die Einführung der ePA in der geplanten Form und zum jetzigen Zeitpunkt. Die Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit des Widerspruchs. MEDI möchte mit seiner Kampagne, Patientinnen und Patienten aktiv auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen (Opt-out-Lösung). Der Widerspruch ist formlos bei den Krankenkassen möglich.
    • Quelle: https://www.medi-verbund.de/epa/



Information über die elektronische Patientenakte ePA

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Erklärung zur Nicht-Speicherung in der ePa für Praxis

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Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (nach §343 Abs. 13 Digi-G)

Um es vorweg zu nehmen: Ein persönlicher Hinweis

In der jetzigen Konstruktion des Gesetzes können wir Ihnen nur dringend empfehlen, Ihren vollständigen Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) gegenüber Ihrer Krankenkasse zu erklären!

Der Gesetzgeber - und ohnehin unsere Haltung- hat festgelegt, dass für Sie  aus der Ablehnung der Anlage einer elektronischen Patientenakte keine  Nachteile in Ihrer gewünschten Behandlung entstehen.

Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt das im Anschluss befindliche Formular auszufüllen mit Ihrer dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilenden Entscheidung hierzu (Siehe durch Sie auszufüllendes Formular). Andere bitte ich diese Seite gründlich bis zum Ende zu lesen und danach das erforderliche Formular auszufüllen und abzusenden!

Mehr…

Aus unserer Sicht und nach derzeitiger Konstruktion dieser ePA für Alle ist eher das Gegenteil der Fall, sollten Sie wie bisher darauf hoffen wollen, dass die Ihnen zugedachte und notwendige ohnehin viel zu knapp bemessene Behandlungszeit im Wesentlichen sich mit Ihnen und gleichzeitig der Wahrung Ihres unterstellten und gewollten Datenschutzes und nicht der zeitaufwendigen Auswertung von elektronischen Daten befassen soll.

Hierzu müssen Sie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis aber künftig nach Wille des Gesetzgebers zu für sich eindeutigen Entscheidungen vor einer geplanten Behandlung kommen (nach Willen des Gesetzgebers)!

Grundsätzlich dürfen und sollen Sie sich weiterhin frei und autonom in Ihrer Entscheidung hinsichtlich der Anlage oder Nicht-Anlage einer elektronischen Patientenakte fühlen. Dies hat auch hier keinen Einfluss auf die Terminvergabe (im Notfall ohnehin nicht).

Patientinnen und Patienten, welchen ganz besonders die Einstellung ihrer Daten in eine auf irgendwelchen außerhalb dieser Praxis gelegenen Servern/Clouds und angeblich sicheren externen Systemen gelegen ist, sei aber der Hinweis gestattet, dass in dieser Praxis aktuell sehr ernsthaft im bestverstandenen Sinne des Schutzes Ihrer Behandlung erwogen wird, trotz der unter empfindlichem und dauerhaftem Honoraabzug sanktionierten Anbindung der Praxis an die offene Datenspeicherung extern der Praxis abzuschalten.

In meinem inzwischen vieljährigen Berufsleben als Psychiater war und ist mir die Ent-Stigmatisierung und Meidung von Diskriminierung von psychischen Erkrankungen stets ein sehr wichtiges und grundlegend verankertes Bestreben gewesen. Psychische Erkankungen insgesamt gehören immerhin zu den TOP10 der Häufigkeiten der Weltgesundheitsstatistik. 

Vielleicht werden in einer fernen Zukunft der nächsten 10 oder 15 Jahre die aktuell aus unserer Sicht dringend notwendigen Bedenken einer potentiell mit Stigmatisierungsgefährdung einhergehenden zentralen- außerhalb der Praxis liegenden Datenspeicherung beseitigt sein. Der Blick in die ungewisse, aber derzeit ganz sicher nicht befriedigend gelöste Glaskugel der elektronischen Patientenakte in der jetzigen Konstruktion ist aber uns allen versperrt!  

Dazu sei ausgeführt:

Weniger…

Wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, 

sehr geehrte gesetzliche VertreterIn oder Vorsorgebevollmächtigte/r von von evtl. nicht (mehr) einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten,

wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert. 

Nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern natürlich ganz besonders im psychotherapeutischen Zusammenhang wissen wir, dass "Zeitenwenden" immer einer ganz besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. So auch hier, wo es um Ihre besonderen Rechte geht!

Bitte nehmen Sie sich daher einige Minuten zum gründlichen Lesen und  Verstehen der nachfolgenden Zeilen. Es handelt sich um wichtige  Informationen Ihre hochsensiblen Gesundheitsdaten betreffend. 

Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt zum oben stehenden Formular zu gehen und dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilende Entscheidung hierzu abzusenden  (Siehe Formular).


Mehr…

Grundsätzlich ist aber jede/r Patient/in und/oder der gesetzliche  Vertreter/Innen, welche auch bisher in vielfacher Weise über diese Wege (digital) mit meiner Praxis in Kontakt trat, in der Lage, die folgenden Zeilen zu lesen und in Ruhe zu  verstehen und dies ggf. mit Familie, Freunden oder über sonstigen  soziale Medien auszutauschen. 

Es geht hier um Ihre Anliegen, zu welchen Ihnen der politische Wille eine Willensbildung und -Entscheidung auferlegt!

Leider ist der nachfolgende Sachverhalt nicht mit 2 oder 3 Schlagworten erklärt, sondern erfordert etwas ausführlichere Darlegung, welche Ihre besondere Aufmerksamkeit erfordert. Nach ersten Rückmeldungen von Patienten informierten die großen Krankenkasse in Schriftsätzen von weit mehr als 80-90 Seiten fast ausschließlich über von diesen betonte Vorteile der elektronischen Patientenakte. Insbesondere unsere Praxen wurde vom Gesetzgeber verpflichtend auferlegt, ganz besonders über die Risken, potentiellen Schäden aufzuklären, was selbstredend dann nicht in 3 Zeilen zu schaffen ist.

Der Gesetzgeber verpflichtet  unsere Fachgruppe in besonderem Maße zur Aufklärung über die Risiken zur ab 01.01.2025 für alle, die nicht aktiv widersprechen, zwangsweise eingeführten elektronischen Patientenakte (auch "ePA für alle" genannt) -statt es selbst zu machen!

In Zukunft wird jede Korrespondenz mit meiner Praxis immer mit dem Hinweis auf diese Seite und Ihrer dahingehend erforderlichen eindeutigen Haltung und Entscheidung erfolgen. Dies auch bevor überhaupt eine Behandlung hier erst beginnen kann (Ausnahme natürlich Notfall).

Auf einer anderen Seite dieser Homepage sind noch umfassendere Informationen zur Vertiefung dargelegt (siehe unter Elektronische Patientenakte (ePA)).

Sie müssen selbstverständlich nicht diese Dinge nur auf der Praxis-Homepage nachlesen, sondern können dies natürlich auch bei Ihrem Praxisbesuch mit ausreichender Zeit vor Ihrem Behandlungstermin machen. Wir bitten Sie dann dafür wenigstens 2 Wochen vor dem eigentlichen Behandlungs-Termin in der Praxis anwesend zu sein, damit Sie sich ausreichend und über die unseren Praxen übertragenen besonderen Informationspflichten hier belesen können und Ihre Mitteilung gegenüber der Praxis vor dem eigentlichen Termin in eindeutiger Weise zu bestimmen. Nur dann nach Ihrer Bestätigung zur Aufklärung wird es überhaupt einen Termin geben (dürfen). 

In der Regel fragen wir bei neuen Patientinnen dies stets und regelhaft in der durch SIE  auszufüllenden und zu sendenden Terminbestätigung schon ab, um für Sie und uns organisatorische Abläufe möglichst zeiteffizient gestalten zu können.

 Wundern Sie sich daher nicht, wenn Sie bei der Terminvereinbarung nun stets auf Ihre Terminbestätigung hingewiesen werden! (Siehe Link durch klicken)

Weniger…

Bitte füllen Sie das nachstehende Formular aus!:

Wir versuchen es Ihnen vor Ihrem nächsten Praxisbesuch ab 01.01.2025 leicht zu machen.

Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (§343 Abs. 13 Digi-G)

Hiermit bestätige ich, dass ich die in §343 Abs. 13 (Digi-G) benannten besonderen Aufklärungspflichten zu den Risiken der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis Dr. med. U. Bohnet

des 

Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digi-G) und des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes als auch die auf den folgenden Seiten benannten Hinweise und Aufklärungen

https://www.praxis-drbohnet.de/besondere-patientenaufklaerung-elektronische-patientenakte-epa.html

in Verbindung mit 

https://www.praxis-drbohnet.de/elekronische-patientenakte-epa.html

https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/

https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/

zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden habe.

Bei einer Terminvereinbarung vor einem erstmaligen Termin wird meine Entscheidung hierzu immer erfragt werden und durch mich mit der Terminbestätigung erfolgen.

Hier gemachte Angaben zu Namen, Adresse und Versicherungsstatus entsprechen dem aktuellen und wahrheitsgemäßem Stand. Ich versichere, Veränderungen hierzu umgehend mitzuteilen.

Diese hiermit getroffene Vereinbarung gilt auch und in jedem Falle für Folgetermine. Der Zusendung einer ggf. notwendigen Bestätigung an die hier von mir wahrheitsgemäß angegebene Mail-Anschrift stimme ich ausdrücklich zu.

Die von mir hier gemachten Angaben werden Teil meiner Behandlungsakte. Etwaige Änderungen meiner Entscheidung zur elektronischen Patientenakte teile ich immer und ausschließlich schriftlich mit.

 


Dort finden sich auch Formulare oder Verweise, mit ich denen ich einfach gegenüber meiner Krankenkasse den Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) erklären kann oder die Nicht-Speicherung meiner Daten in der elektronischen Patientenakten gegenüber der Praxis erklären kann.

Die Erklärung zu meinem Umgang mit meinen besonders sensiblen Daten mit der elektronischen Patientenakte (ePA), die Mtteilung über meinen Widerspruch gegen die Anlage einer ePA gegenüber der Krankenkasse oder auch der  Nicht-Speicherung meiner Daten in die ePA, den Versorgungsdaten oder für Forschungsdaten an unbekannte Dritte sende ich der Praxis unterschrieben spätestens 2 Wochen vor dem Termin zu. (Ausnahme: psychiatrischer Notfall)

Das Formular für die Mitteilung an die Praxis können Sie hier herunterladen (Klick)

 









 

Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?

Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:

1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.

2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

Mehr…

Dies ist in o.g. verabschiedetem Gesetz in § 343 Abs. 13 geregelt und entschieden: 

"13. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte nach § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1 und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2, insbesondere die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,(...)"

4. Darüber hinaus haben Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten auch auf den Anspruch auf eine Befüllung mit weitergehenden Daten hinzuweisen.

Den etwa 60seitigen Text zum in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetz können Sie hier nachlesen. Da auch dieser nicht ganz einfach zu verstehen ist, obliegt es uns Praxen in diesem Zusammenhang auf die für Sie erwartbaren oder möglichen relevanten Auswirkungen aufzuklären.

Weniger…

Worum geht es eigentlich?

Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.  

Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann  aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.

  

Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen.. 

Mehr…
Auf die ePA wird zugegriffen über eine Datenautobahn, Telematikinfrastruktur (TI) genannt, welche über die Gematik in Mehrheitsbesetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit dirigiert ist. An dieses Datennetz müssen sich Arzt- und Zahnarztpraxen, alle  Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und viele weitere Akteure im auch nur peripheren Gesundheitswesen anschließen. Praxen, die den Anschluss verweigern, wird sehr empfindliches und dauerhaftes- in der psychiatrischen Praxis ohnehin knappes und "fallzahlbudgetiertes- Behandlungshonorar abgezogen.  

Ärzte und Psychotherapeuten sind zur Befüllung der ePA verpflichtet, mit Arztbriefen, Medikationsplänen und Laborbefunden, sofern sie dazu technisch in der Lage sind und nicht die Sanktionierung für den Nicht-Anschluss in Kauf nehmen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt eine automatisierte Befüllung der ePA aus den Praxis-Computersystemen an. Was offiziell Arbeitserleichterung sein soll, ist letztlich ein perfektionierter Datenfluss irgendwohin außerhalb IHRER Praxis.

Wenn Ihr Arzt oder Ihre Therapeutin Ihre Gesundheitskarte in der Praxis einliest, öffnet  sich die ePA sofort, und die Praxis hat danach 90 Tage Zugriff auf die  Daten. Ebenso ist es in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, später  Physio-/Ergotherapeuten/Hebammen u.a.. Auch Apotheken und deren dortige  Angestellte haben aus nicht genau erklärlichen Gründen nach Einlesen der Karte (z. B. für das E-Rezept) 3 Tage Zugriffsrecht auf Ihre gesamten  Patientenakte!. Siehe hierzu auch die Erläuterungen mit  Gesetzeshinweisen zu anderen und zu wesentlich mehr Befugten auf dieser  Seite.
Weniger…

Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr…

Zum Punkt 1) ist anzumerken, dass hier sämtliche zur Kenntnis gelangte Informationen von Seiten der Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium ausführlich und fast ausschließlich auf die in deren vorrangigem Interesse geleitetet scheinenden potentiellen Vorteile einer ePA abhebt. 

Im Gegensatz dazu werden die hiermit betrauten Praxen fast alleinig mit der Aufklärung über die derzeit unabweisbaren Risiken und Nachteile einer solchen hochsensiblen (aktuell auch zeitlich nicht begrenzten) Datenspeicherung beauftragt.

Um an dieser Stelle nicht unnötig noch mehr Text zu hinterlegen, verweisen wir auf die ausführlichen und guten aufklärenden Texte von https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/ (​media/files/epa-_flyer_blau_en_fin_a4-12.2023-01.pdf​​​und der Datei hier) und den ausführlichen Antworten auf https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/ , die wir uns in den wesentlichen Inhalten zu eigen im Sinne der uns übertragenen Aufklärungspflicht machen.

Weniger…

Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?

Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:

1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.

2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

Mehr…

Dies ist in o.g. verabschiedetem Gesetz in § 343 Abs. 13 geregelt und entschieden: 

"13. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte nach § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1 und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2, insbesondere die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,(...)"

4. Darüber hinaus haben Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten auch auf den Anspruch auf eine Befüllung mit weitergehenden Daten hinzuweisen.

Den etwa 60seitigen Text zum in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetz können Sie hier nachlesen. Da auch dieser nicht ganz einfach zu verstehen ist, obliegt es uns Praxen in diesem Zusammenhang auf die für Sie erwartbaren oder möglichen relevanten Auswirkungen aufzuklären.

Weniger…

Worum geht es eigentlich?

Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.  

Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann  aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.

  

Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen.. 

Mehr…
Auf die ePA wird zugegriffen über eine Datenautobahn, Telematikinfrastruktur (TI) genannt, welche über die Gematik in Mehrheitsbesetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit dirigiert ist. An dieses Datennetz müssen sich Arzt- und Zahnarztpraxen, alle  Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und viele weitere Akteure im auch nur peripheren Gesundheitswesen anschließen. Praxen, die den Anschluss verweigern, wird sehr empfindliches und dauerhaftes- in der psychiatrischen Praxis ohnehin knappes und "fallzahlbudgetiertes- Behandlungshonorar abgezogen.  

Ärzte und Psychotherapeuten sind zur Befüllung der ePA verpflichtet, mit Arztbriefen, Medikationsplänen und Laborbefunden, sofern sie dazu technisch in der Lage sind und nicht die Sanktionierung für den Nicht-Anschluss in Kauf nehmen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt eine automatisierte Befüllung der ePA aus den Praxis-Computersystemen an. Was offiziell Arbeitserleichterung sein soll, ist letztlich ein perfektionierter Datenfluss irgendwohin außerhalb IHRER Praxis.

Wenn Ihr Arzt oder Ihre Therapeutin Ihre Gesundheitskarte in der Praxis einliest, öffnet  sich die ePA sofort, und die Praxis hat danach 90 Tage Zugriff auf die  Daten. Ebenso ist es in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, später  Physio-/Ergotherapeuten/Hebammen u.a.. Auch Apotheken und deren dortige  Angestellte haben aus nicht genau erklärlichen Gründen nach Einlesen der Karte (z. B. für das E-Rezept) 3 Tage Zugriffsrecht auf Ihre gesamten  Patientenakte!. Siehe hierzu auch die Erläuterungen mit  Gesetzeshinweisen zu anderen und zu wesentlich mehr Befugten auf dieser  Seite.
Weniger…

Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr…

Zum Punkt 1) ist anzumerken, dass hier sämtliche zur Kenntnis gelangte Informationen von Seiten der Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium ausführlich und fast ausschließlich auf die in deren vorrangigem Interesse geleitetet scheinenden potentiellen Vorteile einer ePA abhebt. 

Im Gegensatz dazu werden die hiermit betrauten Praxen fast alleinig mit der Aufklärung über die derzeit unabweisbaren Risiken und Nachteile einer solchen hochsensiblen (aktuell auch zeitlich nicht begrenzten) Datenspeicherung beauftragt.

Um an dieser Stelle nicht unnötig noch mehr Text zu hinterlegen, verweisen wir auf die ausführlichen und guten aufklärenden Texte von https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/ (​media/files/epa-_flyer_blau_en_fin_a4-12.2023-01.pdf​​​und der Datei hier) und den ausführlichen Antworten auf https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/ , die wir uns in den wesentlichen Inhalten zu eigen im Sinne der uns übertragenen Aufklärungspflicht machen.

Weniger…

Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?

Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:

1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.

2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

Mehr…

Dies ist in o.g. verabschiedetem Gesetz in § 343 Abs. 13 geregelt und entschieden: 

"13. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte nach § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1 und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2, insbesondere die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,(...)"

4. Darüber hinaus haben Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten auch auf den Anspruch auf eine Befüllung mit weitergehenden Daten hinzuweisen.

Den etwa 60seitigen Text zum in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetz können Sie hier nachlesen. Da auch dieser nicht ganz einfach zu verstehen ist, obliegt es uns Praxen in diesem Zusammenhang auf die für Sie erwartbaren oder möglichen relevanten Auswirkungen aufzuklären.

Weniger…

Worum geht es eigentlich?

Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.  

Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann  aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.

  

Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen.. 

Mehr…
Auf die ePA wird zugegriffen über eine Datenautobahn, Telematikinfrastruktur (TI) genannt, welche über die Gematik in Mehrheitsbesetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit dirigiert ist. An dieses Datennetz müssen sich Arzt- und Zahnarztpraxen, alle  Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und viele weitere Akteure im auch nur peripheren Gesundheitswesen anschließen. Praxen, die den Anschluss verweigern, wird sehr empfindliches und dauerhaftes- in der psychiatrischen Praxis ohnehin knappes und "fallzahlbudgetiertes- Behandlungshonorar abgezogen.  

Ärzte und Psychotherapeuten sind zur Befüllung der ePA verpflichtet, mit Arztbriefen, Medikationsplänen und Laborbefunden, sofern sie dazu technisch in der Lage sind und nicht die Sanktionierung für den Nicht-Anschluss in Kauf nehmen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt eine automatisierte Befüllung der ePA aus den Praxis-Computersystemen an. Was offiziell Arbeitserleichterung sein soll, ist letztlich ein perfektionierter Datenfluss irgendwohin außerhalb IHRER Praxis.

Wenn Ihr Arzt oder Ihre Therapeutin Ihre Gesundheitskarte in der Praxis einliest, öffnet  sich die ePA sofort, und die Praxis hat danach 90 Tage Zugriff auf die  Daten. Ebenso ist es in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, später  Physio-/Ergotherapeuten/Hebammen u.a.. Auch Apotheken und deren dortige  Angestellte haben aus nicht genau erklärlichen Gründen nach Einlesen der Karte (z. B. für das E-Rezept) 3 Tage Zugriffsrecht auf Ihre gesamten  Patientenakte!. Siehe hierzu auch die Erläuterungen mit  Gesetzeshinweisen zu anderen und zu wesentlich mehr Befugten auf dieser  Seite.
Weniger…

Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr…

Zum Punkt 1) ist anzumerken, dass hier sämtliche zur Kenntnis gelangte Informationen von Seiten der Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium ausführlich und fast ausschließlich auf die in deren vorrangigem Interesse geleitetet scheinenden potentiellen Vorteile einer ePA abhebt. 

Im Gegensatz dazu werden die hiermit betrauten Praxen fast alleinig mit der Aufklärung über die derzeit unabweisbaren Risiken und Nachteile einer solchen hochsensiblen (aktuell auch zeitlich nicht begrenzten) Datenspeicherung beauftragt.

Um an dieser Stelle nicht unnötig noch mehr Text zu hinterlegen, verweisen wir auf die ausführlichen und guten aufklärenden Texte von https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/ (​media/files/epa-_flyer_blau_en_fin_a4-12.2023-01.pdf​​​und der Datei hier) und den ausführlichen Antworten auf https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/ , die wir uns in den wesentlichen Inhalten zu eigen im Sinne der uns übertragenen Aufklärungspflicht machen.

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