Videosprechstunde- Für wen und wie?
Gesetzlich Krankenversicherte
Grundsätzlich bieten wir Ihnen diese Leistung zunächst nur für die Zeit der "Corona-Krise" in unserer Praxis an.
Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben Kassenärztliche Bundesverband und Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hier zunächst begrenzte Sonderregelungen für ein im Hinblick auf die mögliche Anzahl an Videosprechstunden ausgeweitetes Angebot vereinbart.
In unserer Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie werden Ihnen unter genannten Voraussetzungen die Videosprechstunden nur dann angeboten, wenn in dem betreffenden Quartal
- (zuvor) ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.
Hierdurch wird der persönliche Kontakt zwar trotz Pandemie nicht ganz vermieden, wird aber bei den in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxen in der Regel häufiger im Quartal stattfindenden Behandlungen zumindest reduziert.
Weshalb diese Regelung erforderlich wird, können Sie auf der Seite Erläuterungen und Anmerkung nachlesen.
Psychotherapie kann ebenfalls als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn:
- bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und
- kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.
Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände der oder des Versicherten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.
Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf per Video durchgeführt werden. Die Einzelpsychotherapie (nach §15 Psychotherapie-Richtlinie) und fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen sind jedoch auch über die Videosprechstunde möglich.
Damit sind jedoch psychotherapeutische Akutbehandlungen derzeit ausgeschlossen worden. (Aktualisiert: Psychotherapeutsiche Sprechstunden und probatorische Sitzungen wurden von der KV Baden-Württemberg für einen begrenzten Zeitraum zugelassen)- Bei näherem Interesse können Sie dies auf den Seiten der KVbawue.de nachlesen.
Auf der Seite Erläuterungen und Anmerkung können Sie hierzu nachlesen.
Privatversicherte Patientinnen und Patienten und Beihilfe
Hier existieren bislang keine einheitlichen Regelungen. Sie sollten die Möglichkeit der Videosprechstunde mit Ihrem Versicherer zuvor gründlich abklären und sich dies schriftlich bestätigen lassen!
Es wird davon ausgegangen, dass sich auch Ihre Privatversicherung oder Beihilfe nicht der eigenen Verantwortlichkeit gegenüber ihren Versicherten im Sinne einer unbürokratischen Bewältigung der krisenhaften Ausnahmesituation zu entziehen versucht. Keinesfalls wird unsere Praxis über die bisherigen bürokratischen Anforderungen hinaus ggf. kurzerhand von Versicherern neu geschaffene bürokratische Anforderungen etwa gesonderte Begründungen bedienen und unterstützen!
Berufsgenossenschaften
Soweit hier bekannt, existieren hier bislang auch keine einheitlichen Regelungen alle BG-Versicherungen.
Die konkrete Anfrage an bislang eine Berufsgenossenschaft zeigte aber in unserer Praxis eine sehr rasche und unbürokratische Bewilligung einer Behandlung per Videosprechstunde. Die konkrete Anfrage bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft ist ratsam.
Gerontopsychiatrisch-geriatrisch zu versorgende Pflegeheimbewohner und Bewohner der Einrichtungen der Behindertenhilfe
Pflegeheime wurden und werden von uns informiert und angehalten, die Möglichkeiten der ärztlichen Videosprechstunde zu prüfen für die hinsichtlich Infektionen als besonders gefährdet eingestuften oft vielfach erkrankten Bewohnerinnen und Bewohner. Unsere Praxis bietet dies an, zumal die meisten Pflege- und Wohnheimeinrichtungen sinnvollerweise Besuchsregelungen ebenfalls äußerst restriktiv halten (müssen).